Der Erbschein ist in Deutschland das zentrale Nachweisdokument für die Erbenstellung. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein deutsches notarielles Testament durch den Erblasser hinterlassen worden ist.

Um den in Deutschland belegenen Nachlass in solch einem gegebenen Fall abwickeln zu können, benötigen die Erben einen Nachweis für ihre Erbenposition. Ein einfaches handschriftliches Testament oder Anfall der Erbenstellung durch gesetzliche Erbfolge sind kein hinreichender Nachweis, um Zugriff auf die Nachlasswerte in Deutschland zu erhalten und um den Nachlass abzuwickeln. Insbesondere wenn Immobilien, Bankkonten oder Gesellschaftsanteile Teil des Nachlasses sind, ist die Vorlage eines Erbscheins erforderlich, denn nur so können sich die Erben gegenüber dem Gericht, dem Grundbuchamt und Banken als Erbe legitimieren.

Wie erhalte ich einen Erbschein?

Ein Erbscheinsantrag kann durch jeden Erben eingeleitet werden. Besteht eine Erbengemeinschaft, kann ein Erbe allein für die Erbengemeinschaft den Antrag auf Ausstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins stellen.

In der Regel ist das Nachlassgericht des letzten Wohnortes des Erblassers für das Erbscheinsverfahren zuständig. Sollte der Erblasser keinen Wohnsitz in Deutschland gehabt haben, bestehen Auffangzuständigkeiten.

Der Antrag kann grundsätzlich persönlich beim zuständigen Nachlassgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Möglich ist es auch, den Antrag durch einen Notar aufnehmen und beurkunden zulassen.

Da eine persönliche Antragstellung in Deutschland für die Erben im Ausland jedoch häufig nicht möglich ist, bestehen andere Alternativen.

Üblicherweise wird der Antrag in Zusammenarbeit mit der deutschen Auslandsvertretung vorbereitet und sodann bei einem Termin vor Ort eine eidesstattliche Versicherung abgegeben und öffentlich beglaubigt. Der Antrag kann dann per Kurierservice zum Nachlassgericht geschickt werden und wird dort weiterbearbeitet.

Sollte die deutsche Auslandsvertretung keine Termine anbieten oder eine Reise zum nächstgelegenen zuständigen deutschen Generalkonsulat unverhältnismäßig sein, kann ausnahmsweise auch ein Notar im Aufenthaltsstaat konsultiert werden. Da dies eine Ausnahme darstellt und das Gericht einen solchen Antrag unter Umständen abweisen kann, ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen.

Was für Unterlagen sind erforderlich?

Die zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und Informationen sind von der Erbensituation abhängig. Grundsätzlich ist der Eintritt des Erbfalls und die Erbenposition durch Dokumente zu belegen. Beglaubigte Kopien der Dokumente als Anlage zum Antrag können in der Regel vor Ort in der deutschen Auslandsvertretung oder beim Notar angefertigt werden. Es ist ratsam vorab abzuklären, ob Übersetzungen durch vereidigte Übersetzer angefordert werden müssen.

 

Wie geht es weiter, wenn der Erbscheinsantrag eingereicht wurde?

Das Nachlassgericht prüft bei Eingang des Antrages die Angaben und beigefügten Dokumente dahingehend, ob festgestellt werden kann, dass der Antragssteller/die Antragstellerin materiell-rechtlich Erbe/Erbin geworden ist.

Gerade bei ausländischen Testamenten kommt es häufig zusätzlich zu der Frage, welches Recht zur Anwendung kommt und ob ein wirksames Testament und eine wirksame Erbeneinsetzung vorliegt.

Ebenso bietet das Erbscheinsverfahren die Gelegenheit, Einwände gegen die geltend gemachte Erbfolge oder auch das Testament geltend zu machen.

Kommt das Nachlassgericht zu der Feststellung, dass die vorgetragenen Tatsachen die Erbenstellung belegen, erlässt es einen entsprechenden Beschluss und der Erbschein wird daraufhin erteilt. Dem Erbschein ist dann in der Regel auch zu entnehmen, in welchem Umfang geerbt wurde, was die weitere Abwicklung des Nachlasses und die spätere Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erleichtert.

Was kostet das Verfahren?

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Für das Erbscheinsverfahren erhebt das Gericht eine volle Gebühr. Die Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert, der sich wiederrum nach dem Wert des sog. reinen Nachlasses richtet. Hierfür werden von den Aktiva des Nachlasses die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Ferner fällt eine extra Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung an.

Wird der Antrag bei der Auslandsvertretung oder einem im Ausland ansässigen Notar gestellt, entstehen zusätzliche Kosten.

Gerne stehen wir Ihnen bei der Antragstellung und während des laufenden Verfahrens beratend zur Seite.

Das Erbscheinverfahren aus dem Ausland

Der Erbschein ist in Deutschland das zentrale Nachweisdokument für die Erbenstellung. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein deutsches notarielles Testament durch den Erblasser hinterlassen worden ist.

Um den in Deutschland belegenen Nachlass in solch einem gegebenen Fall abwickeln zu können, benötigen die Erben einen Nachweis für ihre Erbenposition. Ein einfaches handschriftliches Testament oder Anfall der Erbenstellung durch gesetzliche Erbfolge sind kein hinreichender Nachweis, um Zugriff auf die Nachlasswerte in Deutschland zu erhalten und um den Nachlass abzuwickeln. Insbesondere wenn Immobilien, Bankkonten oder Gesellschaftsanteile Teil des Nachlasses sind, ist die Vorlage eines Erbscheins erforderlich, denn nur so können sich die Erben gegenüber dem Gericht, dem Grundbuchamt und Banken als Erbe legitimieren.

Wie erhalte ich einen Erbschein?

Ein Erbscheinsantrag kann durch jeden Erben eingeleitet werden. Besteht eine Erbengemeinschaft, kann ein Erbe allein für die Erbengemeinschaft den Antrag auf Ausstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins stellen.

In der Regel ist das Nachlassgericht des letzten Wohnortes des Erblassers für das Erbscheinsverfahren zuständig. Sollte der Erblasser keinen Wohnsitz in Deutschland gehabt haben, bestehen Auffangzuständigkeiten.

Der Antrag kann grundsätzlich persönlich beim zuständigen Nachlassgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Möglich ist es auch, den Antrag durch einen Notar aufnehmen und beurkunden zulassen.

Da eine persönliche Antragstellung in Deutschland für die Erben im Ausland jedoch häufig nicht möglich ist, bestehen andere Alternativen.

Üblicherweise wird der Antrag in Zusammenarbeit mit der deutschen Auslandsvertretung vorbereitet und sodann bei einem Termin vor Ort eine eidesstattliche Versicherung abgegeben und öffentlich beglaubigt. Der Antrag kann dann per Kurierservice zum Nachlassgericht geschickt werden und wird dort weiterbearbeitet.

Sollte die deutsche Auslandsvertretung keine Termine anbieten oder eine Reise zum nächstgelegenen zuständigen deutschen Generalkonsulat unverhältnismäßig sein, kann ausnahmsweise auch ein Notar im Aufenthaltsstaat konsultiert werden. Da dies eine Ausnahme darstellt und das Gericht einen solchen Antrag unter Umständen abweisen kann, ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen.

Was für Unterlagen sind erforderlich?

Die zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und Informationen sind von der Erbensituation abhängig. Grundsätzlich ist der Eintritt des Erbfalls und die Erbenposition durch Dokumente zu belegen. Beglaubigte Kopien der Dokumente als Anlage zum Antrag können in der Regel vor Ort in der deutschen Auslandsvertretung oder beim Notar angefertigt werden. Es ist ratsam vorab abzuklären, ob Übersetzungen durch vereidigte Übersetzer angefordert werden müssen.

 

Wie geht es weiter, wenn der Erbscheinsantrag eingereicht wurde?

Das Nachlassgericht prüft bei Eingang des Antrages die Angaben und beigefügten Dokumente dahingehend, ob festgestellt werden kann, dass der Antragssteller/die Antragstellerin materiell-rechtlich Erbe/Erbin geworden ist.

Gerade bei ausländischen Testamenten kommt es häufig zusätzlich zu der Frage, welches Recht zur Anwendung kommt und ob ein wirksames Testament und eine wirksame Erbeneinsetzung vorliegt.

Ebenso bietet das Erbscheinsverfahren die Gelegenheit, Einwände gegen die geltend gemachte Erbfolge oder auch das Testament geltend zu machen.

Kommt das Nachlassgericht zu der Feststellung, dass die vorgetragenen Tatsachen die Erbenstellung belegen, erlässt es einen entsprechenden Beschluss und der Erbschein wird daraufhin erteilt. Dem Erbschein ist dann in der Regel auch zu entnehmen, in welchem Umfang geerbt wurde, was die weitere Abwicklung des Nachlasses und die spätere Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erleichtert.

Was kostet das Verfahren?

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Für das Erbscheinsverfahren erhebt das Gericht eine volle Gebühr. Die Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert, der sich wiederrum nach dem Wert des sog. reinen Nachlasses richtet. Hierfür werden von den Aktiva des Nachlasses die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Ferner fällt eine extra Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung an.

Wird der Antrag bei der Auslandsvertretung oder einem im Ausland ansässigen Notar gestellt, entstehen zusätzliche Kosten.

Gerne stehen wir Ihnen bei der Antragstellung und während des laufenden Verfahrens beratend zur Seite.

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